Satzung der Vereinigung

 

"Die Ehemaligen des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide" e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Vereinigung "Die Ehemaligen des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide" ist der Zusammenschluß ehemaliger Schüler und Lehrer des Werner-Heisenberg-Gymnasiums an der Rosenstraße in Heide in Holstein und seiner Vorgänger. Die Vereinigung führt nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
  2.  Die Vereinigung der Ehemaligen dient der Pflege und Förderung der Verbundenheit der ehemaligen Schüler und Lehrer der Heider Oberrealschule, des Realgymnasiums, der Oberschule und des Gymnasiums Heide, sowie des daraus hervorgegangenen Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide. Die Vereinigung hilft, die Verbindung der Ehemaligen untereinander, mit ihrer alten Schule und mit der Stadt Heide zu erhalten, zu fördern und zu stärken. Sie dient damit auch der Förderung des Heimatgedankens. Durch enge Zusammenarbeit mit dem Werner-Heisenberg-Gymnasium zu Heide trägt sie zur Förderung der schulischen Bildung und Erziehung in Heide bei.
  3. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Heide.

Die Vereinigung "Die Ehemaligen des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide" wird im Folgenden kurz "die Vereinigung" genannt

§ 2 Mitglieder

  1. Mitglieder können sein:

    a) ehemalige Schüler und Lehrer des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide und seiner Vorgänger,
    b) aktive Lehrer des Werner-Heisenberg-Gymnasiums Heide,
    c) nahe Angehörige verstorbener Mitglieder und
    d) Freunde und Förderer der Vereinigung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie genießen dieselben Rechte wie Mitglieder, sind aber von deren Pflichten befreit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme einer formlosen mündlichen oder schriftlichen Erklärung durch den/die 1. oder 2. Beauftragte(n). Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b) durch die schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum Ende des Jahres,
    c) durch Ausschluß. Dieser kann ausgesprochen werden wegen Verstoßes gegen Ziele und Interessen oder das Ansehen der Vereinigung. Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn sie länger als drei Jahre ihren Beitrag nicht entrichtet haben. Der Beauftragtenkreis muß den Ausschluß einstimmig beschließen

§ 3 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind

a. die Mitgliederversammlung und
b. der Beauftragtenkreis.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung gibt dem Beauftragtenkreis Ziele und Richtlinien für seine Tätigkeit und nimmt seine Rechenschaftsberichte entgegen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Beauftragtenkreises mindestens einmal im Jahr durch den 1. Beauftragten einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens fünf vom Hundert (5%) der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  3. Die Einladung muß mit einer Frist von einem Monat mit der Angabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder  erfolgen. Die Einladung kann auch durch Abdruck im Mitteilungsblatt "Das neue Band" geschehen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich einreichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, wie dem Beauftragtenkreis angehören. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht auf Mitglieder des Beauftragtenkreises übertragen.
  5. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, wenn nichts Anderes bestimmt ist.
  6. Einmal im Geschäftsjahr muß die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen werden.
  7. Auf der Jahreshauptversammlung ist der Jahresbericht des Beauftragtenkreises zu erstatten. Der Jahresbericht enthält den Wirtschaftsbericht, der auf der Basis der vorher geprüften Konten, Wirtschaftsbücher und Vermögenswerte erstellt wurde, und den Bericht der Kassenprüfer.
  8. Die Jahreshauptversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Beauftragtenkreises. Außerdem wählt sie zwei Prüfer, die die jährliche Wirtschafts- und Kassenprüfung vornehmen. Die Prüfer dürfen dem Beauftragtenkreis, aber nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
  9. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
    a. Beschluß der Tagesordnung
    b. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    c. Berichte des Beauftragtenkreises
    d. Kassen- und Wirtschaftsbericht
    e. Bericht der Prüfer
    f.  Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    g. Wahlen zum Beauftragtenkreis und der Prüfer
    h. Anträge
    i.  Verschiedenes
  10.   Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 5 Beauftragtenkreis

  1. Der Vorstand der Vereinigung führt die Bezeichnung "Beauftragtenkreis" . Ihm gehören mindestens drei (3) Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Der Mindestkreis des Vorstandes umfaßt den 1. Beauftragten als Vorsitzenden, den 2. Beauftragten als Stellvertreter und den Kassenführer.
  2. Dem Beauftragtenkreis können  insgesamt folgende Mitglieder angehören:
    a. der/die 1. Beauftragte als Vorsitzender
    b. der/die 2. Beauftragte als stellvertretender Vorsitzender
    c. der/die Schriftführer/-in
    d. der/die Kassenführer/-in
    e. der/die Schriftleiter/-in des "Neuen Bandes"
    f.  der/die Verbindungsbeauftragte zum Gymnasium
    g. bis zu sechs Beisitzer
  3. Der Beauftragtenkreis führt die Geschäfte der Vereinigung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Geschäftsführender Vorstand gemäß §26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der/die 1. Beauftragte und der/die 2. Beauftragte.
  4. Die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenführers können einem/einer Geschäftsführer/-in übertragen werden, der/die durch den Beauftragtenkreis bestellt wird. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Zu Sitzungen wird der Beauftragtenkreis von dem/der 1. oder 2. Beauftragten einberufen. Der Beauftragtenkreis ist auch einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder dieses verlangt.
    Der Beauftragtenkreis ist beschlußfähig, wenn mit dem/der 1. oder 2. Beauftragten mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
    Über die Sitzungen des Beauftragtenkreises sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in unterschrieben werden.

§ 6 "Das neue Band"

  1. Die Zeitschrift "Das neue Band" dient der Pflege der Verbindung der Ehemaligen untereinander, mit ihrer ehemaligen Schule und der Region Heide und ist das Mitteilungsblatt der Vereinigung.
  2. Der/die Schriftleiter/-in sorgt im Auftrage des Beauftragtenkreises für das Erscheinen von mindestens zwei Ausgaben im Jahr. Für diese Aufgabe kann der/die Schriftführer/-in im Einvernehmen mit dem Beauftragtenkreis Mitglieder in einen Redaktionsstab berufen.
  3. Den Mitgliedern der Vereinigung wird "Das neue Band" kostenlos zugestellt.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wrid. Die Beiträge sollen in einem angemessenen Verhältnis zu Zweck und Aufwand der Vereinigung stehen. Sie werden am Anfang eines Kalender- und Geschäftsjahres für das ganze Jahr fällig.

§ 8 Haftung

Die Mitglieder haften für die von dem Beauftragtenkreis im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 9 Auflösung der Vereinigung

  1. Die Vereinigung kann nur durch den Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
  2. An der Auflösungsversammlung muß mindestens ein Viertel aller Mitglieder teilnehmen. Kommt diese Teilnehmerzahl nicht zustande, ist innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die frühestens einen Monat, spätestens zwei Monate nach der ersten stattfinden muß. Diese neue Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Auflösung der Vereinigung der Ehemaligen gilt als beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung dafür stimmen.
  4. Im Falle der Auflösung der Vereinigung fällt ihr gesamtes Vermögen an das Werner-Heisenberg-Gymnasium zu Heide in Holstein.

§ 10 Schlußbestimmungen

Änderungen dieser Satzung können in einer Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Heide, 6. Oktober 2002

gez. Gert Jacobsen, 1. Beauftragter; Kay Sterzik, 2. Beauftragter; Dr. Telse Lubitz; Adolf Schlesman; Katrin Peters; Ole Rinna; Udo Matzen